§ 131 HGO - Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:
- 1.die Prüfung des Jahresabschlusses und der Jahresrechnung (§ 128),
- 2.die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,
- 3.die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen,
- 4.bei Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Finanzwesen die Prüfung der Verfahren vor ihrer Anwendung, soweit nicht der Minister des Innern Ausnahmen zuläßt,
- 5.im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Nr. 1 bis 4 zu prüfen, ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren wird.
(2) Der Gemeindevorstand, der Bürgermeister, der für die Verwaltung des Finanzwesens bestellte Beigeordnete und die Gemeindevertretung können dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
- 1.die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
- 2.die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse,
- 3.die Prüfung von Auftragsvergaben,
- 4.die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
- 5.die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe,
- 6.die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
- 7.die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat.