§ 84 SPolG - Hilfspolizei
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben Personen zu Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierzu ein Bedürfnis besteht.
(2) Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist ihnen nicht gestattet. § 79 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.