§ 108 BerlHGHochschuldozenten/Hochschuldozentinnen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BerlHG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. § 99 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Für die Einstellung von Hochschuldozenten gilt § 100 entsprechend.