§ 108 BerlHG - Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen nehmen an Universitäten und Kunsthochschulen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Ihr Aufgabenschwerpunkt liegt in der Lehre. § 99 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Für die Einstellung von Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen gilt § 100 entsprechend.
(3) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen werden im Angestelltenverhältnis beschäftigt.