§ 29 ALVO - Verfahren beim Dienstherrnwechsel
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16-1
Wird der Dienstherrnwechsel durch Beendigung des Beamtenverhältnisses beim bisherigen Dienstherrn und Neubegründung eines Beamtenverhältnisses beim neuen Dienstherrn durchgeführt, gilt das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn als fortgesetzt, soweit zwischen Beendigung des bisherigen und Neubegründung keine zeitliche Unterbrechung liegt.