§ 75 ThürPersVG - Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Der Personalrat hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

  1. 1.

    Einstellung,

  2. 2.

    Eingruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung,

  3. 3.

    Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses,

  4. 4.

    Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),

  5. 5.

    Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung im Sinne von § 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung/des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,

  6. 6.

    Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung und Urlaub,

  7. 7.

    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus und

  8. 8.

    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, hinzuweisen.

(2) Der Personalrat hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

  1. 1.

    Einstellung,

  2. 2.

    Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Laufbahnwechsel, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder Zulassung zum Aufstieg,

  3. 3.

    Verwendung auf einem höher oder niedriger bewerteten Dienstposten,

  4. 4.

    Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),

  5. 5.

    Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten sowie Zuweisung nach § 20 BeamtStG für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,

  6. 6.

    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

  7. 7.

    Ablehnung eines Antrags nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,

  8. 8.

    Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,

  9. 9.

    Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,

  10. 10.

    Entlassung von Beamten auf Probe oder Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben und

  11. 11.

    vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4, 5 und 9 bis 11 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, hinzuweisen.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über

  1. 1.

    Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten,

  2. 2.

    Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,

  3. 3.

    Einführung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von Personalfragebogen,

  4. 4.

    Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte oder Arbeitnehmer,

  5. 5.

    Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen,

  6. 6.

    Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

  7. 7.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,

  8. 8.

    Grundsätze der Arbeits- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle,

  9. 9.

    Einführung neuer und grundlegende Änderung oder Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,

  10. 10.

    Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,

  11. 11.

    Privatisierung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen,

  12. 12.

    Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,

  13. 13.

    allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,

  14. 14.

    Einführung, Änderung oder Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien für Beamte,

  15. 15.

    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs und

  16. 16.

    Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Höher- oder Rückgruppierungen und Kündigungen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 7 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesem Fall ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, hinzuweisen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist unabhängig von einer Antragstellung des Beschäftigten bei seiner Dienststelle die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.