§ 75 ThürPersVG - Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Der Personalrat hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, soweit die Arbeitnehmer nicht der Regelung des Absatzes 2 unterliegen, bei

  1. 1.
    Einstellung,
  2. 2.
    Eingruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung,
  3. 3.
    Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses,
  4. 4.
    Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
  5. 5.
    Abordnung für die Dauer von mehr als sechs Monaten sowie Zuweisung im Sinne des § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
  6. 6.
    Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung,
  7. 7.
    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus und
  8. 8.
    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Personalrat hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten sowie der Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 9 aufwärts, die hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen, bei

  1. 1.
    Einstellung, Anstellung,
  2. 2.
    Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Laufbahnwechsel, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder Zulassung zum Aufstieg,
  3. 3.
    Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
  4. 4.
    Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
  5. 5.
    Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten sowie Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
  6. 6.
    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  7. 7.
    Ablehnung eines Antrags nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
  8. 8.
    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
  9. 9.
    Einleitung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
  10. 10.
    Entlassung von Beamten auf Probe oder Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben und
  11. 11.
    Gewährung oder Versagung von Urlaub und Sonderurlaub ohne Bezüge sowie Urlaub nach § 76 Abs. 4 und 5 und § 76d des Thüringer Beamtengesetzes.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4, 5 und 9 bis 11 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über

  1. 1.
    Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten,
  2. 2.
    Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte und Arbeitnehmer,
  3. 3.
    Einführung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von Personalfragebogen für Beamte und Arbeitnehmer und
  4. 4.
    Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte oder Arbeitnehmer.