§ 95 HSchG - Untere Schulaufsichtsbehörden(1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Das Staatliche Schulamt übt in seinem Bezirk die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus, über die Musikakademien (Berufs- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) lediglich die Fachaufsicht. Durch Rechtsverordnung kann die Wahrnehmung überregionaler und zentraler Aufgaben einzelnen Staatlichen Schulämtern oder dem Regierungspräsidium übertragen werden.
(2) Dem Staatlichen Schulamt gehört der schulpsychologische Dienst an. Seine Tätigkeit umfasst insbesondere die präventive und systembezogene Beratung und die psychologische Beratung von Schulen, Lehrerinnen und Lehrern, Eltern und Schülerinnen und Schülern.
(3) Zur Beratung allgemeiner schulischer Angelegenheiten werden bei den Staatlichen Schulämtern Schulamtskonferenzen durchgeführt.
(4) An Beratungen, die die pädagogische Ausbildung an den Ausbildungsschulen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes betreffen, nehmen die Leiterinnen und Leiter der zuständigen Studienseminare teil. Im Übrigen sind sie berechtigt, an Schulamtskonferenzen teilzunehmen und die Behandlung von Fragen zu verlangen, die für die pädagogische Ausbildung an den Ausbildungsschulen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes von Bedeutung sind.
(5) Das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft übt die Fach- und Dienstaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen aus.