§ 12 KPG M-V - Befreiung von der Jahresabschlussprüfung und Ersatzprüfung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KPG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Prüfungspflichtige Einrichtungen, die nach Größe des Versorgungsbereiches, der Höhe der Bilanzsumme, der Beschäftigtenzahl oder der Höhe der Umsatzerlöse nur einen geringen Umfang haben, kann das Innenministerium allgemein oder auf Antrag von der Jahresabschlussprüfung befreien. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich und auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu beschränken. Der Landesrechnungshof ist über die Befreiung zu unterrichten.
(2) Soweit eine Befreiung von der Jahresabschlussprüfung erfolgt, ist der Jahresabschluss der prüfungspflichtigen Einrichtung nach Maßgabe des Abschnitts I dieses Gesetzes in die örtliche Prüfung einzubeziehen (Ersatzprüfung). Für die Durchführung der Ersatzprüfung findet § 1 Abs. 5 keine Anwendung, § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Für Eigenbetriebe erfolgt die Ersatzprüfung durch die Organe der örtlichen Prüfung des Trägers, bei Zweckverbänden durch die Organe der örtlichen Prüfung des Zweckverbandes. Bei prüfungspflichtigen Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts ist einem Mitglied oder Gesellschafter die Ersatzprüfung im Rahmen der örtlichen Prüfung zu übertragen. Soweit ein Mitglied oder Gesellschafter ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat, ist dieser für die Ersatzprüfung zu bestimmen. Die anderen Mitglieder oder Gesellschafter sind in entsprechender Anwendung des § 14 dieses Gesetzes über die Ergebnisse der Ersatzprüfung zu informieren.