§ 12 KPG - Prüfung juristischer Personen des Privatrechts
Bibliographie
- Titel
- Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
- Amtliche Abkürzung
- KPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Gehören einer kommunalen Körperschaft Anteile an Gesellschaften in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, so hat sie
- 1.zu verlangen, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung nach diesem Gesetz gewährleistet wird, soweit nicht eine Prüfung des Jahresabschlusses nach anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschrieben ist,
- 2.die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auszuüben und
- 3.darauf hinzuwirken, dass ihr und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
Der Innenminister kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den Nummern 2 und 3 zulassen.
(2) Gehören einer kommunalen Körperschaft Anteile an Gesellschaften in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang und erfolgt die Jahresabschlussprüfung nach anderen Rechtsvorschriften, können der Landesrechnungshof und die Rechtsaufsichtsbehörde die Vorlage der Prüfungsberichte verlangen.
(3) Gehört einer kommunalen Körperschaft keine Mehrheitsbeteiligung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll sie, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ihr die Rechte nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die kommunale Körperschaft allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit Mehrheit nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.