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§ 27 HeilBerG - Einberufung der Kammerversammlung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Der Präsident beruft die Kammerversammlung und den Vorstand ein und leitet ihre Sitzungen.

(2) Der Präsident hat die Kammerversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt.