§ 53 LWG - Wasserversorgungsplan
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die oberste Wasserbehörde kann für das Land einen überörtlichen Plan aufstellen, der Möglichkeiten zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung ausweist und insbesondere dem Zweck dient, einen Ausgleich zwischen Wasserüberschuss- und Wassermangelgebieten herbeizuführen. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(2) In dem Plan sollen die Versorgungsgebiete mit ihrer wesentlichen Versorgungsstruktur und ihrem nutzbaren Grundwasserdargebot sowie die Maßnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung dargestellt werden.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Wasserversorgungsplan durch Rechtsverordnung für alle Behörden, Planungsträger und für die zur Wasserversorgung Verpflichteten in bestimmten Gebieten für verbindlich erklären. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die nach dem Plan zur Wasserversorgung Verpflichteten, die Landkreise sowie die Gemeinden, auf deren Gebiet Maßnahmen vorgesehen sind, zu hören.