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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 51 LWG - Bau und Betrieb von Einrichtungen und Anlagen

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Einrichtungen und Anlagen für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.

(2) Entsprechen vorhandene Einrichtungen und Anlagen den Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so hat der Betreiber die im Interesse der Betriebssicherheit der Einrichtungen und Anlagen und die zur Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.