§ 50 LKrO - Fachbeamter für das Finanzwesen
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804 1
(1) Im Landkreis muß die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden bei einem Beamten zusammengefaßt werden (Fachbeamter für das Finanzwesen).
(2) Der Fachbeamte für das Finanzwesen muß die Befähigung zum Gemeindefachbeamten (§ 58 der Gemeindeordnung) oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen.