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§ 50 LKrO - Fachbediensteter für das Finanzwesen

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2804 1

(1) Im Landkreis muss die Aufstellung des Haushaltsplans, des Finanzplans und der Jahresrechnung, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden bei einem Bediensteten zusammengefasst werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen).

(2) Der Fachbedienstete für das Finanzwesen muss die Befähigung zum Gemeindefachbediensteten (§ 58 der Gemeindeordnung) oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen.