§ 86 ThürPersVG - Abweichungen für den Geschäftsbereich des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

Für den Geschäftsbereich des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.

    Die Beschäftigten der Forstverwaltung wählen einen besonderen Forst-Hauptpersonalrat bei dem für Forstwirtschaft zuständigen Ministerium.

  2. 2.

    § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 findet für Waldarbeiter mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt.