§ 17 LJagdG Bln - Eintragung der Fläche in den Jagdschein
(zu § 15 des Bundesjagdgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben, ob er als
- 1.Inhaber eines Eigenjagdbezirkes,
- 2.Jagdpächter, Mitpächter oder Unterpächter oder
- 3.Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines, ausgenommen die Erlaubnis zum Einzelabschuss,
in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen im Falle der Nummern 2 und 3 anteilig auf ihn entfallen.
(2) Die für die Erteilung der Jagdscheine zuständige Behörde hat die Flächen nach Absatz 1 in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrages oder sonstige Nachweise verlangen.
(3) Jagdpächter, Mit- und Unterpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Pacht- oder Erlaubnisvertrages unter Vorlage des Vertrages die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen das Jagdausübungsrecht zusteht. Ausgenommen davon sind Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis in einem Landesjagdbezirk sowie Inhaber einer Jagderlaubnis zum Einzelabschuss.