§ 14 LJagdG Bln - Mehrzahl von Jagdpächtern
(zu § 11 des Bundesjagdgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken mit einem Umfang bis zu 250 Hektar auf zwei Personen beschränkt (Mitpacht); in größeren Jagdbezirken ist für jeweils weitere angefangene 125 Hektar ein zusätzlicher Pächter zulässig. Bei der Berechnung der nach Satz 1 erforderlichen Jagdbezirksgrößen bleiben die befriedeten Bezirke außer Betracht.
(2) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 auch für die Weiter- und Unterverpachtung. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Absatz 1 nicht überschreiten.