§ 87 SächsHSG - Rektorin oder Rektor
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Rektorin oder der Rektor
- 1.
bestimmt die Richtlinien des Rektorates,
- 2.
vertritt die Hochschule,
- 3.
vollzieht die Beschlüsse der zentralen Organe nach § 84,
- 4.
bestimmt zu ihrer oder seiner Vertretung eine Prorektorin oder einen Prorektor.
(2) Die Rektorin oder der Rektor wahrt die Ordnung in der Hochschule, übt das Hausrecht aus und kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule Eilentscheidungen oder sonstige Maßnahmen treffen. Das betreffende Organ oder die sonstige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten. Die Rektorin oder der Rektor kann das Hausrecht und das Recht auf Eilentscheidungen delegieren.
(3) Zur Rektorin oder zum Rektor kann bestellt werden, wer einer Hochschule als Professorin oder Professor angehört oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.
(4) Die Rektorin oder der Rektor ist für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit auf Zeit zu verbeamten oder einzustellen. Die hauptberufliche Rektorin oder der hauptberufliche Rektor ist für die Dauer der Amtszeit aus einem bisherigen Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen ohne Bezüge beurlaubt. Ein bisheriges Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit findet § 5 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung. Der Eintritt in den Ruhestand aus dem Rektoramt mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Sofern die Größe der Hochschule eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, soll das Rektoramt nebenberuflich ausgeübt werden. Die Grundordnung bestimmt, ob die Rektorin oder der Rektor hauptberuflich oder nebenberuflich tätig ist.
(5) War die Rektorin oder der Rektor einer Hochschule vor ihrer oder seiner Bestellung Professorin oder Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis an einer Hochschule mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so kann sie oder er auf eigenen Antrag, wenn die Berufungsvoraussetzungen nach § 59 erfüllt sind, vor der Übernahme des Rektorenamtes ohne Berufungsverfahren in ein gleichwertiges Professorenamt an die Hochschule versetzt werden, an der sie oder er zur Rektorin oder zum Rektor bestellt wird, oder in ein unbefristetes Arbeitnehmerverhältnis an dieser Hochschule übernommen werden. In diesem Fall gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(6) Der Hochschulrat setzt rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors eine Auswahlkommission ein, die die Wahl der neuen Rektorin oder des neuen Rektors vorbereitet. Sie besteht aus
- 1.
drei in der Regel externen Mitgliedern des Hochschulrates, in der Regel einschließlich der oder des Vorsitzenden, und
- 2.
drei Mitgliedern des Senats.
Der Senat benennt seine Mitglieder innerhalb einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Aufforderung des Hochschulrates. Jedes Organ soll mindestens ein weibliches Mitglied benennen. Das Staatsministerium kann innerhalb der Frist eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme benennen. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Hochschulrates. Die Geschäftsstelle des Hochschulrates betreut das Verfahren.
(7) Die Auswahlkommission erstellt die Stellenausschreibung und schreibt die Stelle öffentlich aus. Sie reicht beim Erweiterten Senat einen Wahlvorschlag ein. Eine Kandidatin oder ein Kandidat benötigt mindestens drei Stimmen, um in den Wahlvorschlag aufgenommen zu werden. Der Wahlvorschlag soll Frauen und Männer umfassen. Mindestens eine Kandidatin oder ein Kandidat soll nicht Mitglied der Hochschule sein.
(8) § 55 Absatz 1 Satz 1 bis 4 gilt für die Auswahlkommission entsprechend.
(9) Der Erweiterte Senat wählt die Rektorin oder den Rektor innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Wahlvorschlags. Anderenfalls kann das Staatsministerium den Erweiterten Senat zur Wahl der Rektorin oder des Rektors einberufen. Vom Erweiterten Senat ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande und enthält der Wahlvorschlag mehr als eine Kandidatin oder einen Kandidaten, findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. Bei Stimmengleichheit kann nach Aussprache ein vierter Wahlgang nach Maßgabe von Satz 5 stattfinden. Sind nicht mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, findet nur ein Wahlgang nach Maßgabe von Satz 5 statt. Satz 6 ist anzuwenden. Das Staatsministerium bestellt die Rektorin oder den Rektor.
(10) Enthält der Wahlvorschlag nur eine Kandidatin oder einen Kandidaten und kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, oder kommt bei mehr als einer Kandidatin oder einem Kandidaten eine Wahl auch im dritten oder vierten Wahlgang nicht zustande, kann die Auswahlkommission innerhalb eines Monats beim Erweiterten Senat einen neuen Wahlvorschlag einreichen. Erklärt sie, keinen neuen Wahlvorschlag einzureichen, oder ist die Monatsfrist verstrichen, entscheidet der Hochschulrat unverzüglich im Benehmen mit dem Senat, ob die Auswahlkommission die Stelle erneut öffentlich ausschreiben soll oder eine neue Auswahlkommission eingesetzt wird.
(11) Die Wiederwahl für eine zweite Amtszeit ist zulässig.
(12) Der Erweiterte Senat kann die Rektorin oder den Rektor mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrates, sofern nicht dieser nach § 91 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 die Abwahl beim Erweiterten Senat beantragt hat. Mit ihrer oder seiner Abwahl ist die Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
(13) Nach Ablauf der Amtszeit kann die Rektorin oder der Rektor auf eigenen Antrag für zwei Semester von den Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung freigestellt werden.