§ 15a HSchG - Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Die Schulen treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit von mindestens fünf Zeitstunden am Vormittag. 2Auf Beschluss der Schulkonferenz kann im Schulprogramm hiervon ab Jahrgangsstufe 8 abgewichen werden. 3Zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit können auch Kräfte, die nicht der Schule angehören, im Rahmen der dafür zugewiesenen Haushaltsmittel beschäftigt werden. 4Über deren Eignung und Auswahl entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Rechtsverordnung nach Abs. 3; Anbieter von Personaldienstleistungen können berücksichtigt werden, sofern sie den Einsatz entsprechend qualifizierten Personals gewährleisten. 5In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann von der Dauer nach Satz 1 und § 17 Abs. 4 Satz 2 abgewichen werden, soweit die Maßnahmen zur Gewährleistung der verlässlichen Schulzeit infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht getroffen werden können.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Grundschulen, soweit sich nicht aus § 17 Abs. 4 Satz 2 und 4 eine abweichende Schulzeit ergibt.
(3) Das Nähere über den Einsatz der externen Kräfte wird durch Rechtsverordnung geregelt, insbesondere zu
- 1.
der Bestimmung der Eignung,
- 2.
der Festlegung von Vergütungsgrundsätzen,
- 3.
der Heranziehung von externen Anbietern von Personaldienstleistungen,
- 4.
den Befugnissen der externen Kräfte.