§ 77 GOLT - Unerledigte Vorlagen am Schluss der Wahlperiode
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
Mit Ablauf oder vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode des Landtages gelten alle Vorlagen, Anträge und Anfragen als erledigt. Unerledigte Eingaben werden in der nächsten Wahlperiode weiter beraten.