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§ 78 GOLT - Geheimschutzordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

Der Landtag gibt sich eine Geheimschutzordnung, die dieser Geschäftsordnung als Anlage (1) beigefügt wird.

Von einer Wiedergabe wurde abgesehen; die Geheimschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages - Anlage zu § 78 der Geschäftsordnung ist durch Beschluss des Landtags zur Änderung der Geheimschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages - Anlage zu § 78 der Geschäftsordnung vom 22. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 661) geändert worden.