§ 130 SGB V - Rabatt
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) 1Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis einen Abschlag. 2Der Abschlag beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis
von bis zu 52,46 Euro | 6 vom Hundert, |
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von 54,81 Euro bis 820,22 Euro | 10,0 vom Hundert, |
von über 820,22 Euro | 82,02 Euro |
plus 6 vom Hundert des Differenzbetrages zwischen 820,22 Euro und dem für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis. |
3Der mit der Krankenkasse abzurechnende Betrag beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis von
52,47 Euro bis 54,80 Euro | 49,32 Euro. |
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(2) 1 Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt, bemißt sich der Abschlag nach dem Festbetrag. 2Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.
(3) 1 Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. 2Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.