§ 78 BNotO

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere

  1. 1.
    in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
  2. 2.
    in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
  3. 3.
    die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
  4. 4.
    Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert;
  5. 5.
    durch Beschluß der Vertreterversammlung allgemeine Richtlinien für die Berufsausübung der Notare aufzustellen;
  6. 6.
    Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen.