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§ 44 LKrO - Verpflichtungserklärungen

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2804

(1) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren elektronischen Signatur versehen sein. Sie sind vom Landrat zu unterzeichnen.

(2) Im Falle der Vertretung des Landrats muss die Erklärung durch den ständigen allgemeinen Stellvertreter oder durch zwei vertretungsberechtigte Bedienstete unterzeichnet werden.

(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatz 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.

(4) Diese Formvorschriften gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der vorstehenden Form ausgestellten Vollmacht.