§ 44 LKrO - Verpflichtungserklärungen
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804 1
(1) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren elektronischen Signatur versehen sein. Sie sind vom Landrat zu unterzeichnen.
(2) Im Falle der Vertretung des Landrats muss die Erklärung durch den ständigen allgemeinen Stellvertreter oder durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Angestellte unterzeichnet werden.
(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatz 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.
(4) Diese Formvorschriften gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der vorstehenden Form ausgestellten Vollmacht.