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§ 28 LWaldG - Revierdienst in Forstrevieren mit Körperschaftswald (1)(2)

Bibliographie

Titel
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
790-1

(1) Die Körperschaften entscheiden, wenn sie mehr als 50 v.H. der reduzierten Holzbodenfläche eines Forstreviers halten, ob sie die Revierleitung durch eine staatliche Bedienstete oder einen staatlichen Bediensteten oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft durchführen lassen. Ist das Forstrevier nach dem Aufgabenvolumen unterlastet, ist die Revierleitung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft durchzuführen. Soll die Revierleitung durch eine staatliche Bedienstete oder einen staatlichen Bediensteten durchgeführt werden, haben die Körperschaften das Recht der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die ihnen das Forstamt vorschlägt. Soll die Revierleitung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft durchgeführt werden, ist das Forstamt vor der Auswahl anzuhören. Halten die Körperschaften 50 v.H. oder weniger der reduzierten Holzbodenfläche eines Forstreviers, werden sie vor der Auswahl der Revierleitung von der oberen Forstbehörde angehört.

(2) Beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete erstatten die Körperschaften dem Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben die anteiligen Personalausgaben in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen Personalausgaben. Körperschaften, deren Waldbesitz weniger als 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche umfasst, erstatten beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete Personalausgaben über Gebührensätze. Beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft erstattet das Land für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben den Körperschaften anteilige Personalausgaben in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen Personalausgaben. Die Sachausstattung für den Revierdienst stellt das Forstamt.

(3) Beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft in Forstrevieren mit Staatswaldanteil erstattet das Land den Körperschaften die Kosten für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben in Höhe der durchschnittlichen Personalausgaben.

(4) Das Nähere über den Wechsel zwischen staatlichem und körperschaftlichem Revierdienst nach erstmaliger Entscheidung gemäß Absatz 1, die Grundlagen für die Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben, die Erstattung der Personalausgaben nach dem Verhältnis der betrieblichen zu den sonstigen forstlichen Aufgaben sowie die Gebührensätze nach Absatz 2 Satz 2 regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Bezugsgrößen für die Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben können insbesondere Holzeinschlag, Forstreviere, Bedienstete und Holzbodenfläche sein.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98) erfolgt die Verteilung der Personalausgaben beim Revierdienst in Forstrevieren mit Körperschaftswald für die Abrechnungsjahre 2001 bis 2005 nach § 9 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO) vom 15. Dezember 2000 (GVBl. S. 587, BS 790-1-1). Für das Abrechnungsjahr 2001 findet die Regelung ", für jede Bedienstete und jeden Bediensteten der Körperschaft im Revierdienst eines Forstreviers jedoch höchstens 30 v.H. der durchschnittlichen Personalausgaben je Person" des § 9 Abs. 2 LWaldGDVO keine Anwendung.

(2) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 8. August 2007 (GVBl. S. 143)

"In dem Normenkontrollverfahren - VGH N 18/06 -
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz auf den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Juni 2006 - 4 K 466/06.NW - aufgrund der Beratung vom 5. Juli 2007 folgende Entscheidung getroffen, deren Beschlussformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

Artikel 12 Abs. 2 des Ersten Landesgesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch Flexibilisierung landesrechtlicher Standards vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98) ist insoweit mit Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar und nichtig, als darin angeordnet wird, dass die Verteilung der Personalausgaben beim Revierdienst in Forstrevieren mit Körperschaftswald für die Abrechnungsjahre 2002 bis 2004 nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes vom 15. Dezember 2000 (GVBl. S. 587) erfolgt.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft."