§ 28 LwaldG - Revierdienst in Forstrevieren mit Körperschaftswald
Bibliographie
- Titel
- Landeswaldgesetz (LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LwaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 790-1
(1) Die Körperschaften entscheiden, wenn sie mehr als 50 v.H. der reduzierten Holzbodenfläche eines Forstreviers halten, ob sie die Revierleitung durch eine staatliche Bedienstete oder einen staatlichen Bediensteten oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft durchführen lassen. Ist das Forstrevier nach dem Aufgabenvolumen unterlastet, ist die Revierleitung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft durchzuführen. Soll die Revierleitung durch eine staatliche Bedienstete oder einen staatlichen Bediensteten durchgeführt werden, haben die Körperschaften das Recht der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die ihnen das Forstamt vorschlägt. Soll die Revierleitung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft durchgeführt werden, ist das Forstamt vor der Auswahl anzuhören. Halten die Körperschaften 50 v.H. oder weniger der reduzierten Holzbodenfläche eines Forstreviers, werden sie vor der Auswahl der Revierleitung von der oberen Forstbehörde angehört.
(2) Beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete erstatten die Körperschaften dem Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben die Personalausgaben in Form eines Hektarsatzes. Körperschaften, deren Waldbesitz weniger als 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche umfasst, erstatten beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete Personalausgaben über Gebührensätze. Beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft erstattet das Land für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben den Körperschaften anteilige Personalausgaben in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar reduzierter Holzbodenfläche. Die Sachausstattung für den Revierdienst stellt das Forstamt.
(3) Beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft in Forstrevieren mit Staatswaldanteil erstattet das Land den Körperschaften die Kosten für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben in Höhe der durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar reduzierter Holzbodenfläche.
(4) Das Nähere über den Wechsel zwischen staatlichem und körperschaftlichem Revierdienst nach erstmaliger Entscheidung gemäß Absatz 1, die Grundlagen für die Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben, die Erstattung der Personalausgaben nach dem Verhältnis der betrieblichen zu den sonstigen forstlichen Aufgaben sowie die Gebührensätze nach Absatz 2 Satz 2 regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.