§ 13 LHO - Geltungsdauer der Haushaltspläne
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Der Haushaltsplan kann mit Einwilligung der Bürgerschaft für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.