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Art. 33 BayStatG - Kostenregelung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Amtliche Abkürzung
BayStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
290-1-I

(1) Der Freistaat Bayern gewährt den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung nach Art. 28 verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen Finanzzuweisungen in Höhe von

  1. 1.

    39.070,00 € als Basiszuweisung für jede Erhebungsstelle,

  2. 2.

    10,99 € je im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 ZensG 2011 bearbeitetem Gebäude,

  3. 3.

    8,15 € je bei der Haushaltebefragung nach § 7 ZensG 2011 festgestellter Person,

  4. 4.

    7,64 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 8 ZensG 2011 in nicht sensiblen Sonderbereichen festgestellter Person,

  5. 5.

    20,18 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 8 ZensG 2011 zu erhebender sensibler Sonderanschrift,

  6. 6.

    11,10 € je bei der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 ZensG 2011 von der Erhebungsstelle bearbeiteter Anschrift sowie

  7. 7.

    355,45 € je Gerichtsverfahren, das gegen Auskunftspflichtige geführt wird.

Richten mehrere Kommunen gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit eine gemeinsame Erhebungsstelle ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 für die zweite und jede weitere Kommune um 50 v. H. des Basisbetrags.

(2) Ein einmaliger finanzieller Ausgleich (Art. 83 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung) in Höhe der Differenz der Finanzzuweisungen nach Abs. 1 Satz 1 und den auf Grundlage des Abs. 1 Satz 1 in der ab 1. August 2010 geltenden Fassung bereits geleisteten Finanzzuweisungen erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb eines Monats nach dem 1. April 2017.

(3) Die Kosten der Datenübermittlungen an das Landesamt nach Art. 31 und 32 werden nicht erstattet.