Art. 33 BayStatG - Kostenregelung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 290-1-I
(1) Der Freistaat Bayern gewährt den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung nach Art. 28 verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen Finanzzuweisungen in Höhe von
- 1.
39.070,00 € als Basiszuweisung für jede Erhebungsstelle,
- 2.
10,99 € je im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 ZensG 2011 bearbeitetem Gebäude,
- 3.
8,15 € je bei der Haushaltebefragung nach § 7 ZensG 2011 festgestellter Person,
- 4.
7,64 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 8 ZensG 2011 in nicht sensiblen Sonderbereichen festgestellter Person,
- 5.
20,18 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 8 ZensG 2011 zu erhebender sensibler Sonderanschrift,
- 6.
11,10 € je bei der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 ZensG 2011 von der Erhebungsstelle bearbeiteter Anschrift sowie
- 7.
355,45 € je Gerichtsverfahren, das gegen Auskunftspflichtige geführt wird.
Richten mehrere Kommunen gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit eine gemeinsame Erhebungsstelle ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 für die zweite und jede weitere Kommune um 50 v. H. des Basisbetrags.
(2) Ein einmaliger finanzieller Ausgleich (Art. 83 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung) in Höhe der Differenz der Finanzzuweisungen nach Abs. 1 Satz 1 und den auf Grundlage des Abs. 1 Satz 1 in der ab 1. August 2010 geltenden Fassung bereits geleisteten Finanzzuweisungen erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb eines Monats nach dem 1. April 2017.