Versionsverlauf

Art. 33 BayStatG - Kostenregelung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Amtliche Abkürzung
BayStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
290-1-I

(1) Der Freistaat Bayern gewährt den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung nach Art. 28 verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen Finanzzuweisungen in Höhe von

  1. 1.

    38.300,00 € als Basiszuweisung für jede Erhebungsstelle,

  2. 2.

    10,99 € je im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 ZensG 2011 bearbeitetem Gebäude,

  3. 3.

    6,19 € je bei der Haushaltebefragung nach § 7 ZensG 2011 festgestellter Person,

  4. 4.

    6,27 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 8 ZensG 2011 in nicht sensiblen Sonderbereichen festgestellter Person,

  5. 5.

    14,70 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 8 ZensG 2011 zu erhebender sensibler Sonderanschrift,

  6. 6.

    6,91 € je bei der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 ZensG 2011 von der Erhebungsstelle bearbeiteter Anschrift sowie

  7. 7.

    355,45 € je Gerichtsverfahren, das gegen Auskunftspflichtige geführt wird.

Richten mehrere Kommunen gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit eine gemeinsame Erhebungsstelle ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 für die zweite und jede weitere Kommune um 50 v. H. des Basisbetrags.

(2) Die Zahlung der Finanzzuweisung nach Abs. 1 erfolgt in zwei Teilbeträgen. Zum Stichtag 1. März 2011 erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 65 v. H. entsprechend der zu diesem Zeitpunkt je Erhebungsstelle zu erwartenden Fallzahlen. Die Restzahlung erfolgt zum Stichtag 30. November 2012 entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle. War die Abschlagszahlung höher als die endgültig festgestellte Finanzzuweisung, sind Überzahlungen an den Freistaat Bayern zurückzuzahlen.

(3) Die Kosten der Datenübermittlungen an das Landesamt nach Art. 31 und 32 werden nicht erstattet.