§ 46 BremHG - Beiträge
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Studentenschaft kann von ihren Mitgliedern nach Maßgabe einer Beitragssatzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben.
(2) Die Beitragssatzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags. Der Beitrag ist so festzusetzen, dass er unter angemessener Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der Studenten und anderer Einnahmen der Studentenschaft in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der von der Studentenschaft zu erfüllenden Aufgaben steht.
(3) Der Beitrag wird über die Landeshauptkasse Bremen eingezogen.