§ 47 BremHG - Haushaltswirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Für das Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen der Studierendenschaft sind die Vorschriften des Teils VI der Landeshaushaltsordnung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. In den Fällen der §§ 108 und 109 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung tritt der Rektor oder die Rektorin an die Stelle der senatorischen Behörden. Der Rektor oder die Rektorin kann die kaufmännische Buchführung gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung zulassen.
(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn dem Studierendenrat zur Beschlussfassung und dem Rektor oder der Rektorin zur Genehmigung vor. Das Haushaltsjahr beginnt mit dem Sommersemester und endet mit Ablauf des Wintersemesters.
(3) Die Wirtschaftsführung des Allgemeinen Studierendenausschusses ist am Ende eines jeden Wintersemesters zu prüfen. Scheidet der Finanzreferent oder die Finanzreferentin während des Haushaltsjahres aus, ist die Prüfung unverzüglich nach dem Ausscheiden vorzunehmen. Die Prüfung wird von mindestens drei vom Studierendenrat zu wählenden Studierenden oder von einer vom Studierendenrat zu bestimmenden, zur Wirtschaftsprüfung berechtigten Person vorgenommen. Sind an einer Hochschule mehr als 7.500 Studierende immatrikuliert, ist die Prüfung von einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten Person durchzuführen. Der Bericht über die Prüfung ist dem Studierendenrat zum Beginn eines jeden Sommersemesters, im Fall des Satzes 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Ausscheiden vorzulegen. Der Rektor oder die Rektorin ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
(4) Der Studierendenrat entscheidet über die Entlastung. Sie bedarf der Zustimmung des Rektors oder der Rektorin.
(5) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft.
(6) Die Studierendenschaft kann eigenes Vermögen haben. Für Verbindlichkeiten haftet nur dieses Vermögen.