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§ 65 KWO - Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht der Wahlleiter öffentlich bekannt:

  1. 1.
    bei Verhältniswahl das endgültige Wahlergebnis mit den in § 63 Abs. 3 bezeichneten Angaben,
  2. 2.
    bei Verhältniswahl in einem Wahlgebiet mit Wahlbereichen das endgültige Wahlergebnis mit den in § 63 Abs. 4 bezeichneten Angaben,
  3. 3.
    bei der Bezirkstagswahl das endgültige Wahlergebnis mit den in § 63 Abs. 5 bezeichneten Angaben,
  4. 4.
    bei Mehrheitswahl das endgültige Wahlergebnis mit den in § 63 Abs. 6 bezeichneten Angaben sowie die Namen von höchstens doppelt so vielen Ersatzleuten wie Ratsmitglieder zu wählen sind, in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen.

(2) Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgt nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster.