§ 15 KGG - Wirtschaftsführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
- Amtliche Abkürzung
- KGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) Auf die Wirtschaftsführung der Zweckverbände finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sinngemäß Anwendung.
(2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass der Zweckverband unter vollständiger oder teilweiser Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen geführt wird. Die Verbandssatzung kann ferner bestimmen, dass die Aufgaben des Werksausschusses von der Verbandsversammlung oder einem anderen Organ des Zweckverbandes wahrgenommen werden.