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§ 15 KGG - Wirtschaftsführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-5

(1) Auf die Wirtschaftsführung der Zweckverbände finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sinngemäß Anwendung.

(2) Ist der Hauptzweck eines Zweckverbandes der Betrieb eines Eigenbetriebs oder eines sonstigen Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, so kann die Verbandssatzung bestimmen, dass der Zweckverband selbst unter vollständiger oder teilweiser Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen geführt wird. An die Stelle der Haushaltssatzung tritt in diesem Falle der Wirtschaftsplan, an die Stelle der Haushaltsrechnung der Jahresabschluss. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Aufgaben des Werksausschusses von der Verbandsversammlung oder einem anderen Organ des Zweckverbandes wahrgenommen werden.