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§ 99 NSchG - Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) 1Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. 2Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. 3Das gilt insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Abs. 1. 4Sind nach § 97 Abs. 1 keine Gemeindeelternräte zu bilden, so beteiligen die Schulträger die Schulelternräte.

(2) 1Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller in ihrem Bezirk vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden. 2Ist in einem Gemeinde- oder Kreiselternrat ein Beschluss gegen die Stimmen aller anwesenden Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform gefasst worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen.