Art. 29 BayRiStAG - Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
Richterräte wirken bei folgenden Angelegenheiten mit:
- 1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Richter und Richterinnen ihres Geschäftsbereichs,
- 2.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Richter und Richterinnen,
- 3.
allgemeinen Fragen der Fortbildung,
- 4.
Bestellung und Abberufung von Beauftragten nach § 181 SGB IX, von Gleichstellungsbeauftragten sowie Ansprechpartnern,
- 5.
Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen,
- 6.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
- 7.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- 8.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
- 9.
Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- 10.
Aufstellung von Grundsätzen für die Personalbedarfsberechnung,
- 11.
Erteilung eines Verweises; Art. 76 Abs. 1 Satz 3 und 5 BayPVG gilt entsprechend,
- 12.
Versagung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand; Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG gilt entsprechend.