Art. 25 BayMG - Inhalt der Angebote, Organisationsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Die Verbreitung von Rundfunkangeboten bedarf der Genehmigung der Landeszentrale. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Landeszentrale einzureichen. Er ist mit einer Programmbeschreibung, einem Programmschema, einem Finanzplan und einer Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung zu verbinden. Der Antragsteller hat die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse gemäß Art. 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Landeszentrale kann weitere Auskünfte verlangen, die zur Organisation der Programme erforderlich sind.

(2) Bei der Organisation lokaler und regionaler Rundfunkangebote achtet die Landeszentrale auf Programmvielfalt und auf tragfähige wirtschaftliche Rahmenbedingungen.

(3) Ein Programm mit mehreren Anbietern auf einer Übertragungskapazität soll nur dann genehmigt werden, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die programmliche, technische, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der Anbieter und ein zusätzlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sind. 2Für eine Übertragungskapazität kann eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gebildet werden.

(4) Die Zusammenarbeit benachbarter Sendestandorte und an Standorten mit mehreren Übertragungskapazitäten kann die Landeszentrale nur aus wichtigem Grund untersagen. Die Landeszentrale bescheinigt auf Antrag eines beteiligten Anbieters, wenn sie unter den derzeitigen Gegebenheiten keine Veranlassung sieht, die Zusammenarbeit nach Satz 1 zu untersagen.

(5) Niemand darf durch seine Beteiligung an Rundfunkprogrammen einen in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung im Verbreitungsgebiet (vorherrschende Meinungsmacht) erhalten. Die vorherrschende Meinungsmacht wird vermutet, wenn neben den Rundfunkprogrammen, an denen ein Anbieter beteiligt ist, nicht mindestens ein weiteres, vergleichbar meinungsrelevantes Rundfunkprogramm eines anderen Anbieters im überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets zu empfangen ist. Zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht im Einzelfall kommen einzeln oder in Kombination insbesondere folgende Vorkehrungen in Betracht:

  1. 1.

    eine gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, die keinem Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss in den Organen der Gesellschaft ermöglicht,

  2. 2.

    Stimmrechtsbeschränkungen in Programmfragen,

  3. 3.

    ein verbindliches Programmschema,

  4. 4.

    die Einrichtung eines Programmbeirats entsprechend den Grundsätzen des § 32 des Rundfunkstaatsvertrags.

(6) Wer zu einem Anbieter im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Aktiengesetzes steht oder in anderer Weise auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann, steht bezüglich der Anwendung des Abs. 5 dem Anbieter gleich.

(7) Für Anbietergesellschaften und -gemeinschaften gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Anbieter entsprechend.

(8) Die Landeszentrale kann Einzelheiten des Verfahrens, Fragen der Programmorganisation, des Inhalts der Genehmigungen, sowie der einzubringenden Angebote durch Satzung regeln.