Art. 25 BayMG - Inhalt der Angebote, Organisationsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Die Verbreitung von Rundfunkangeboten bedarf der Genehmigung der Landeszentrale. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Landeszentrale einzureichen. Er ist mit einer Programmbeschreibung, einem Programmschema, einem Finanzplan und einer Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung zu verbinden. Der Antragsteller hat die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse gemäß Art. 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Landeszentrale kann weitere Auskünfte verlangen, die zur Organisation der Programme erforderlich sind.

(2) Mit der Genehmigung regelt die Landeszentrale Einzelheiten des Angebots, insbesondere der Beteiligung an der Nutzung von Übertragungskapazitäten und der Verantwortung des Anbieters für die Urheberrechte.

(3) Bei der Organisation lokaler oder regionaler Rundfunkprogramme hat die Landeszentrale darauf zu achten, dass in sich geschlossene Gesamtprogramme entstehen, die Programmvielfalt zu sichern und auf tragfähige wirtschaftliche Rahmenbedingungen, vor allem auf eine wirtschaftliche Zusammenarbeit der Anbieter hinzuwirken. Werden von der Landeszentrale in einem Verbreitungsgebiet sowohl ein lokales Fernsehfensterprogramm als auch ein lokales Fernsehprogramm organisiert, so sollen beide lokalen Fernsehangebote nur gemeinsam durch eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gestaltet werden. Bei bestehenden Genehmigungen lokaler Fernsehangebote wirkt die Landeszentrale darauf hin, ein Organisationsergebnis entsprechend Satz 2 zu erreichen. Für regionale Fernsehangebote gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Kann auf einer Frequenz ein Gesamtprogramm unter wirtschaftlich tragfähigen Rahmenbedingungen nicht mit allen Anbietern durchgeführt werden, ist eine Auswahl vorzunehmen. Bei der Auswahl ist die inhaltliche Ausrichtung des Angebots, die organisatorische und finanzielle Ausstattung des Antragstellers sowie seine Bereitschaft zur programmlichen, technischen, organisatorischen und finanziellen Zusammenarbeit zu würdigen. Dabei sollen vor allem solche Antragsteller berücksichtigt werden, die einen örtlichen Bezug zum Sendegebiet haben und deren Angebote einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms erwarten lassen, sowie Antragsteller, die Beiträge mit kulturellen, kirchlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Inhalten in das Gesamtprogramm einbringen. Für jede Frequenz soll eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gebildet werden. Hierauf kann verzichtet werden, wenn auf andere Weise die Zusammenarbeit der Anbieter sichergestellt werden kann. Mit Genehmigung der Landeszentrale können die Anbieter Vereinbarungen auch über die Zusammenarbeit benachbarter Sendestandorte und an Mehrfrequenzstandorten über eine frequenzübergreifende Zusammenarbeit schließen.

(5) Niemand darf durch seine Beteiligung an Rundfunkprogrammen einen in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung im Verbreitungsgebiet (vorherrschende Meinungsmacht) erhalten. Zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht im Einzelfall kommen einzeln oder in Kombination insbesondere folgende Vorkehrungen in Betracht:

  1. 1.
    eine plurale gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, die keinem Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss in den Organen der Gesellschaft ermöglicht,
  2. 2.
    Stimmrechtsbeschränkungen in Programmfragen,
  3. 3.
    ein verbindliches Programmschema und Programmrichtlinien, die der Vielfalt der Meinungen und Belange im Versorgungsgebiet Rechnung tragen,
  4. 4.
    die Einrichtung eines Programmbeirats.

Für den Programmbeirat gelten die Grundsätze des § 32 des Rundfunkstaatsvertrags entsprechend.

(6) Ein Anbieter eines Hörfunk- oder eines Fernsehprogramms im Versorgungsgebiet kann sich an weiteren entsprechenden Programmen, die im überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets empfangbar sind, nur beteiligen, wenn mindestens ein Rundfunkprogramm eines anderen Anbieters für den überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets genehmigt ist, es sei denn, es ist zu erwarten, dass er entgegen Abs. 5 vorherrschende Meinungsmacht erhalten würde. Ist kein Rundfunkprogramm eines anderen Anbieters für den überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets genehmigt, kann sich ein Anbieter an weiteren entsprechenden Programmen nach Satz 1 nur beteiligen, wenn ausreichende Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht nach Abs. 5 Satz 2 getroffen werden.

(7) Ein Unternehmen, das mehr als 50 v.H. der Gesamtauflage der im Versorgungsgebiet periodisch erscheinenden Druckwerke mit meinungsrelevantem Inhalt verbreitet, kann sich nur unter der in Abs. 6 Satz 1 genannten Bedingung oder bei den in Abs. 5 Satz 2 genannten Vorkehrungen an Rundfunkprogrammen beteiligen.

(8) Die Landeszentrale kann auch Höchstgrenzen für die Beteiligung eines Anbieters an mehreren Sendestandorten festlegen, wenn dies veranlasst ist, um der Gefahr vorzubeugen, dass durch eine derartige Mehrfachbeteiligung vorherrschende Meinungsmacht entsteht.

(9) Ein Anbieter darf nur entweder an einem landesweiten UKW-Hörfunkprogramm oder an lokalen oder regionalen Hörfunkprogrammen maßgeblich beteiligt sein. Die Landeszentrale kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn gesichert ist, dass dadurch die Meinungsvielfalt nicht beeinträchtigt wird.

(10) Wer zu einem Anbieter oder zu einem Unternehmen nach Abs. 7 im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Aktiengesetzes steht oder in anderer Weise auf das Angebot des Anbieters oder des Unternehmens nach Abs. 7 maßgeblichen Einfluss nehmen kann, steht bezüglich der Anwendung der Abs. 5 bis 9 dem Anbieter oder dem Unternehmen nach Abs. 7 gleich.

(11) Für bundesweite Fernsehprogramme gelten an Stelle der Abs. 5 bis 10 die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags.

(12) Für nach Abs. 4 Satz 4 gebildete Anbietergesellschaften und -gemeinschaften gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Anbieter entsprechend.

(13) Die Landeszentrale kann Einzelheiten des Verfahrens, Fragen der Programmorganisation, des Inhalts der Genehmigungen, sowie der einzubringenden Angebote durch Satzung regeln.