§ 49 KWO - Durchführung der Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Wer durch Briefwahl wählt,
kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel,
steckt ihn, nach innen gefaltet, in den amtlichen Stimmzettelumschlag,
unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Tages,
steckt den amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den
amtlichen Wahlbriefumschlag,
verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4 an die darauf angegebene Gemeindeverwaltung.
Bei verbundenen Wahlen steckt der Wähler die Stimmzettel, jeden für sich nach innen gefaltet, einzeln in den gemeinsamen Stimmzettelumschlag und verschließt ihn.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu stecken. In den in § 20 genannten Einrichtungen und Anstalten ist Vorsorge zu treffen, dass den Erfordernissen des Satzes 1 genügt wird. Wird der Stimmzettel nicht vom Wähler, sondern durch eine Hilfsperson gekennzeichnet (§ 31 Abs. 2 Satz 2 KWG), so muss diese auf dem Wahlschein an Eides statt versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(3) Der Wahlbrief ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig zu übersenden, er kann auch am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Gemeindeverwaltung oder bei dem für die Briefwahl bestimmten Wahlvorstand abgegeben werden. Die Gemeindeverwaltung hat den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, wenn sie persönlich die Briefwahlunterlagen abholen, auf Wunsch an Ort und Stelle die Briefwahl auszuüben. In diesem Falle ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Gemeindeverwaltung nimmt die Wahlbriefe entgegen, diese sind bis zum Wahltag unter Verschluss zu halten.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen im Inland als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Die Gemeindeverwaltung vereinbart Einzelheiten der Wahlbriefbeförderung rechtzeitig vor der Wahl mit dem beauftragten Unternehmen.
(5) Die Gemeindeverwaltung leitet dem zuständigen Wahlvorstand am Vormittag des Wahltags die Wahlbriefe und die Wahlscheinverzeichnisse (§ 19 Abs. 4) der zugeteilten Stimmbezirke (§ 6 Abs. 2 Satz 2) sowie am Wahltag um 18 Uhr die bis zu diesem Zeitpunkt noch eingegangenen Wahlbriefe zu.
(6) Die Gemeindeverwaltung vermerkt auf den Wahlbriefen, die verspätet eingehen, Tag und Uhrzeit des Eingangs. Diese Wahlbriefe werden ungeöffnet gesammelt, zunächst unter Verschluss gehalten und dann verpackt. Das Paket wird entsprechend den Bestimmungen des § 59 Abs. 1 Satz 5 verschlossen und so lange verwahrt, bis die Vernichtung zugelassen ist.