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§ 62 HRG - Leitung der Hochschule

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

(1) 1Die Hochschule wird

  1. 1.
    durch einen Rektor oder ein Rektorat (Rektoratsverfassung) oder
  2. 2.
    durch einen Präsidenten oder ein Präsidialkollegium (Präsidialverfassung)

geleitet. 2Die Leitung der Hochschule nimmt ihre Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr. 3Sie wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. 4Sie legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab.

(2) 1Der Leiter oder die zu wählenden Mitglieder des Leitungsgremiums der Hochschule werden auf Grund eines Wahlvorschlags der Hochschule von einem zentralen Kollegialorgan auf Zeit gewählt und von der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestellt. 2Eine Abwahl ist ausgeschlossen. 3Die für die Kollegialorgane und sonstigen Gremien geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf das Rektorat und auf das Präsidialkollegium nicht anzuwenden.

(3) 1Wird die Hochschule durch einen Rektor geleitet, so nimmt dieser sein Amt hauptberuflich wahr. 2Der Rektor ist aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden Professoren zu wählen. 3Seine Amtszeit beträgt mindestens zwei Jahre.

(4) 1Dem Rektorat gehören der Rektor als Vorsitzender und hauptberufliches Mitglied, Prorektoren und kraft Amtes der leitende Verwaltungsbeamte an. 2Rektor und Prorektoren sind aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden Professoren zu wählen. 3Ihre Amtszeit beträgt mindestens zwei Jahre.

(5) 1Zum Präsidenten kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten läßt, daß er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. 2Der Präsident nimmt sein Amt hauptberuflich wahr. 3Seine Amtszeit beträgt mindestens vier Jahre.

(6) 1Dem Präsidialkollegium gehören der Präsident als Vorsitzender und hauptberufliches Mitglied, Vizepräsidenten und kraft Amtes der leitende Verwaltungsbeamte an. 2Die Amtszeit des Präsidenten beträgt mindestens vier Jahre.

(7) Für Hochschulen, deren Größe eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, kann das Land Ausnahmen vorsehen.