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§ 59 HRG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

1Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. 2Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. 3Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weiter gehende Aufsicht vorzusehen.