§ 100 SächsGemO - Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
Die vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts ist nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.