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  • ab 13.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 66 PAG - Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwer wiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.

(2) Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, ist nicht Unbeteiligter im Sinne des § 64 Abs. 4.