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§ 17 DepotG - Pfandverwahrung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Amtliche Abkürzung
DepotG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4130-1

Werden einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.