§ 16 DepotG - Befreiung von Formvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
- Amtliche Abkürzung
- DepotG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4130-1
Die Formvorschriften des § 4 Abs. 2, des§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der §§ 10, 12, 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht untersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der
- 1.in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder
- 2.im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht eingetragen zu werden braucht oder
- 3.nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat.