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§ 16 DepotG - Befreiung von Formvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Amtliche Abkürzung
DepotG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4130-1

Die Formvorschriften des § 4 Abs. 2, des§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der §§ 10, 12, 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht untersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der

  1. 1.
    in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder
  2. 2.
    im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht eingetragen zu werden braucht oder
  3. 3.
    nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat.