§ 13 KWO - Auslegung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Gemeindeverwaltung macht öffentlich bekannt,
- 1.wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt,
- 2.dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 3.dass bei der Gemeindeverwaltung innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben werden können,
- 4.wo, zu welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen beantragt werden können.
(2) Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so macht die Kreisverwaltung die Auslegung der Wählerverzeichnisse nach dem Muster der Anlage 3 bekannt. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat verbunden, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung entsprechend dem Muster der Anlage 3 durch die Verbandsgemeindeverwaltung. Wird das Wählerverzeichnis beim Ortsbürgermeister ausgelegt, so gibt er dies nach dem Muster der Anlage 3a ortsüblich bekannt. Gemeinden und Verbandsgemeinden, in denen die Verwaltung nicht zentral in einem Gebäude untergebracht ist, sollen ergänzend zur Bekanntmachung der Kreisverwaltung ortsüblich bekannt geben, wo und wann die Wählerverzeichnisse eingesehen werden können.
(3) Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, ist die Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät zu ermöglichen und dazu, falls erforderlich, ein erläuterndes Schlüsselverzeichnis bereitzustellen.
(4) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.
(5) Die Gemeindeverwaltung kann zulassen, dass Wahlberechtigte während der Auslegungsfrist Auszüge aus dem Wählerverzeichnis erhalten, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen die Geburtstage der Wahlberechtigten nicht enthalten. Sie dürfen nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.