§ 100 SGB IV - Hinterlegung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1

(1) 1Gewährt

  1. 1.
    die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld oder
  2. 2.
    ein Träger der Sozialhilfe laufende Hilfe zum Lebensunterhalt,

soll der Leistungsträger die Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises verlangen; hiervon darf nur abgesehen werden, wenn überwiegende Interessen des Leistungsberechtigten einer Hinterlegung entgegenstehen. 2Gewährt eine Krankenkasse Krankengeld oder Verletztengeld, kann sie die Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises verlangen. 3Der Sozialversicherungsausweis ist spätestens bei Wegfall der Leistung unverzüglich zurückzugeben. 4Kommt der Leistungsempfänger der Aufforderung zur Hinterlegung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, können die Bundesanstalt für Arbeit und die Krankenkasse die Leistung bis zur Nachholung der Hinterlegung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, der Träger der Sozialhilfe kann die Leistung bis zu dem in § 25 Abs. 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Umfang beschränken; § 66 Abs. 3 und § 67 des Ersten Buches gelten.

(2) 1Während einer Lohn- oder Gehaltsfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises verlangen; er ist spätestens bei Beendigung der Lohnfortzahlung unverzüglich zurückzugeben. 2Hat der Arbeitgeber die Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises verlangt, ist er berechtigt, die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis nicht hinterlegt; dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung seiner Hinterlegungspflicht nicht zu vertreten hat.