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§ 10 RBG - Zusammensetzung des Rundfunkrats

Bibliographie

Titel
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Amtliche Abkürzung
RBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-b-1

(1) Der Rundfunkrat besteht aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:

  1. 1.

    eins des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Bremen-Elbe-Weser,

  2. 2.

    eins der Unternehmensverbände im Lande Bremen e.V.,

  3. 3.

    eins der Arbeitnehmerkammer Bremen,

  4. 4.

    eins der Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven oder eins der Handwerkskammer Bremen in turnusmäßigem Wechsel,

  5. 5.

    eins der Bremischen Evangelischen Kirche,

  6. 6.

    eins der Katholischen Kirche,

  7. 7.

    eins der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen,

  8. 8.

    eins der im Land Bremen lebenden Musliminnen und Muslime,

  9. 9.

    eins der im Land Bremen lebenden Alevitinnen und Aleviten,

  10. 10.

    eins des Bremer Jugendrings,

  11. 11.

    eins des Landessportbundes Bremen e.V.,

  12. 12.

    eins der Frauenorganisationen im Lande Bremen, gewählt durch den Bremer Frauenausschuss e.V., Landesfrauenrat Bremen,

  13. 13.

    eins des Gesamtverbands Natur- und Umweltschutz Unterweser e.V. - GNUU - oder eins des Verbraucherzentrale Bremen e.V. in turnusmäßigem Wechsel,

  14. 14.

    eins des Landesmusikrates Bremen e.V.,

  15. 15.

    eins der Deutschen Journalistinnen und Journalisten-Union (dju) Landesfachgruppe Niedersachsen/Bremen oder eins des Deutschen Journalisten-Verbandes Bremen e.V. (DJV) in turnusmäßigem Wechsel,

  16. 16.

    eins der Landesseniorenvertretung im Lande Bremen,

  17. 17.

    eins mit Migrationshintergrund, das vom Bremer Rat für Integration gewählt wird,

  18. 18.

    vier, die gesellschaftlich relevante Gruppen vertreten und besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen haben:

    • Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaft und Unternehmensberatung

    • Medienwirtschaft und Medientechnik

    • Medienwissenschaft und Medienpädagogik

    • Journalistik und Publizistik

    • Kultur, insbesondere der bildenden Künste und Musik,

  19. 19.

    eins des Bundesraats för Nedderdüütsch,

  20. 20.

    eins der Stadtgemeinde Bremen, gewählt vom Senat der Freien Hansestadt Bremen,

  21. 21.

    eins der Stadtgemeinde Bremerhaven, gewählt vom Magistrat der Stadt Bremerhaven und

  22. 22.

    je eins von den politischen Parteien und Wählervereinigungen, die in dem durch Satzung der Anstalt bezeichneten Zeitpunkt über die Aufforderung der in den Nummern 1 bis 21 und Nummern 23 bis 25 genannten Organisationen zur Wahl oder Benennung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in Fraktionsstärke gemäß § 36 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vertreten sind, wobei insgesamt nicht mehr als zehn Mitglieder entsandt werden dürfen, und deren Reihenfolge sich nach der Anzahl der Sitze in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) richtet,

  23. 23.

    eins des Lesben- und Schwulenverbands Niedersachsen-Bremen e.V. aus dem Land Bremen,

  24. 24.

    eins der Humanistischen Union e.V. aus dem Land Bremen,

  25. 25.

    eins des Landesteilhabebeirats.

Aus der Anzahl der ordentlichen Mitglieder nach Satz 1 ergibt sich die Gesamtzahl der Stimmen des Rundfunkrats.

(2) Für jedes ordentliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das nur bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds stimmberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnimmt. Die stellvertretenden Mitglieder werden in gleicher Weise wie die ordentlichen Mitglieder durch die Anstalt informiert.

(3) Solange und soweit die ordentlichen Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend.

(4) Kein Mitglied des Rundfunkrates darf als Inhaber oder Inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin oder Vertreter oder Vertreterin eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit Radio Bremen für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen gemeinnütziger Art.

(5) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von höchstens zwei Amtsperioden überprüft werden.